TKG: § 33 Abs 1 (marktbeherrschender Unternehmer; sektorspezifische Betrachtung in gemeinschaftsrechtlich vordefinierten Märkten, keine weitere Unterteilung; Markt für öffentlichen Mietleitungsdienst)
VwGH 08.09.2004, 2003/03/0111
Mit dem angef B wurde gem § 33 Abs 4 iVm § 111 Z 5 TKG festgestellt, dass die bf T. AG in Wien auf dem Markt für das Erbringen des öff Mietleitungsdienstes mittels eines festen Telekommunikationsnetzes marktbeherrschend iSd TKG ist.