KUG: § 12 Abs 2 (Teilzeitbeschäftigung eines Elternteils nach Vollendung des ersten Lebensjahres, Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld)
§ 12 Abs 2b (Teilzeitbeschäftigung vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres, Verlängerung oder Verkürzung der Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld)