DMSG: § 5 Abs 1 idF BGBl I 1999/170 (Zerstörung, Bewilligungspflicht, Interessenabwägung, gebundene Entscheidung, Sofiensäle)
VwGH 22.06.2005, 2004/09/0014
1. Aus den ErläutRV der Nov BGBl I 1999/170, 1769 BlgNR 20. GP 48, ergibt sich, dass bei Anträgen gem § 5 Abs 1 DMSG verstärkt auf Aspekte der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen ist. Daher sind diese, wenn sie vom Antragsteller als Grund für die Zerstörung geltend gemacht werden, mit den für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Interessen abzuwägen. Dass eine Bewilligung gem § 5 Abs 1 DMSG nur im Falle der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit erteilt werden könnte, ist aus § 5 Abs 1 DMSG nicht abzuleiten. Es kommt demnach nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der weiteren Erhaltung des Denkmals an, für die ua die Vermögens- und Einkommenssituation des jeweiligen Eigentümers von Bedeutung ist. Entscheidend ist vielmehr das Überwiegen der für die Zerstörung oder für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Gründe. Bei dieser Interessenabwägung handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung.