GewO 1994: § 74 Abs 1 (Betriebsanlage; Straße mit öffentlichem Verkehr, kein Teil der Betriebsanlage auch wenn hauptsächliche Nutzung als Zufahrt)
§ 77 Abs 1, (Betriebsanlage; Genehmigung; antragsbedürftige Verwaltungsakte; Verfahrensgegenstand durch Projektangaben festgelegt; Berücksichtigung zukünftigen konsenswidrigen Verhaltens, keine)