§ 82 Abs 2 WRG 1959 idF BGBl I 1997/74 (Ausscheiden aus der Genossenschaft; zwei kumulative Voraussetzungen: dem Eigentümer ist kein wesentlicher Vorteil erwachsen und der Genossenschaft entsteht durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil; dass die Erfüllung der mit der Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen durch das Ausscheiden eines Mitgliedes auf die Genossenschaft übergehen ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht geeignet, einen der Genossenschaft durch das Ausscheiden erwachsenden überwiegenden Nachteil darzustellen)