§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis; Kanzleikraft eines Rechtsanwaltes, Versehen bei der Kuvertierung)
VwGH 19.03.2003, 2003/08/0029
Im vorliegenden Fall hat die Kanzleiangestellte den bereits von der Vertreterin des Antragstellers unterfertigten Ergänzungsschriftsatz und die diesem angeschlossen gewesenen, von der Vertreterin auf ihre Vollständigkeit geprüften Beilagen insofern nicht dem Auftrag der RA entsprechend kuvertiert, als sie den angef B versehentlich nicht in den Briefumschlag gegeben hat.