§ 13 Abs 1 AVG (Anbringen, Zurechnung einer Eingabe, GmbH oder Geschaftsführer)
§ 9 Abs 7 VStG (verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Vertreter von juristischen Personen; Haftung der juristischen Person für Verwaltungsstrafe, daher Parteistellung)