§ 20 Z 13 BundesVergabeG 2002 (Geltungsbereich; Begriffsbestimmungen; „Entscheidung“, Festlegung eines Auftraggebers, Definition von gesondert anfechtbaren Entscheidungen und nicht gesondert anfechtbaren Entscheidungen)
§ 105 Abs 3 BundesVergabeG 2002 (Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist; Widerruf ex lege wenn kein Angebot eingelangt ist oder kein Angebot nach Ausscheiden von Angeboten im Vergabeverfahren verbleibt)