§ 17 Abs 1 Tir VergabeG (Nachprüfungsantrag, Voraussetzungen)
§ 17 Abs 3 Tir VergabeG (Nachprüfungsantrag, inhaltliche Erfordernisse; unter anderem genaue Bezeichnung des Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen „Entscheidung“; Prüfung von Vergabeverfahren vorgelagerter Entscheidung beziehungsweise solcher Entscheidung an bestehenden Verträgen festzuhalten, keine)