§ 17 Abs 1 Tir VergabeG (Nachprüfungsantrag, Voraussetzungen)
§ 17 Abs 3 Tir VergabeG (Nachprüfungsantrag, inhaltliche Voraussetzungen, unter anderem genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angef Entscheidung; „Entscheidung“ nur nach außen in Erscheinung getretener Teilakt)