§ 30 GebAG 1975 (Kosten für Beiziehung von Hilfskräften; dem Sachverständigen sind die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist; an unumgängliche Notwendigkeit sind strengste Maßstäbe anzulegen)