§ 25 Abs 1 AlVG (Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe; Verschweigung maßgeblicher Tatsachen; Anzeigepflicht bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, keine Verletzung im Falle der Änderung der Anrechnungsvorschriften während Leistungsbezug)
§ 38 AlVG (sinngemäße Anwendung bei Notstandshilfe; ebenso)