§ 24 Abs 2 FSG (Entziehung der Lenkberechtigung hinsichtlich bestimmter Klassen, wenn der Grund für die Entziehung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt; Erforderlichkeit von Feststellungen dazu, weshalb der Gesundheitszustand des Betroffenen zwar einer Lenkberechtigung für einzelne Klassen weiterhin nicht entgegensteht, aber bereits nicht mehr ausreicht, um den körperlichen und geistigen Anforderungen zu genügen, die sich beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Frage kommenden Klasse ergeben)