§ 31 Abs 2 StudFG idF BGBl 1994/619 (zumutbare Unterhaltsleistung, geringere, Beweislast; Untauglichkeit eines Vergleichs)
VwGH 15.05.2002, 97/12/0261
Nach der Systematik der Regelung knüpft der zweite Satz des § 31 Abs 2 StudFG an die im ersten Satz dieser Best dem Studierenden, der das Vorliegen einer an ihn tatsächlich geleisteten geringeren als der (rechnerisch ermittelten) zumutbaren Unterhaltsleistung geltend macht, auferlegte Beweislast (Nachweispflicht) an. Dieser Nachweis ist nach dem eindeutigen Wortlaut des zweiten Satzes des § 31 Abs 2 StudFG nur bei Vorliegen der dort ausdrücklich und abschließend genannten Voraussetzungen erbracht. Dem Gesetz lässt sich kein Hinweis dafür entnehmen, dass diese Best bloß beispielhaften Charakter hat. Damit ergibt sich, dass nicht jede von den Eltern an den Studierenden tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistung, die ihrer Höhe nach hinter der errechneten zumutbaren Unterhaltsleistung (§ 31 Abs 1 StudFG) zurückbleibt, zur Anwendbarkeit des § 31 Abs 2 dieser Best führt, sondern nur jene geringere Unterhaltsleistung, bei der der Grund hiefür durch das Vorliegen einer der im zweiten Satz dieser Best umschriebenen Tatbestände vom Studierenden nachgewiesen wird. Da diese vom StudFG getroffene Lösung offensichtlich der Hintanhaltung der rechtsmissbräuchlichen Ausnützung dieser begünstigenden Best dient, erweist sich die Auffassung der bel Beh, dass ein „Vergleich“ kein tauglicher Nachweis iSd § 31 Abs 2 StudFG sei, nicht als rechtswidrig (vgl VwGH 29.02.1988, 87/12/0096). Abweisung.