§ 47 Abs 3 FrG (Begünstigte Drittstaatsangehörige von EWR-Bürgern)
§ 49 Abs 1 FrG (Angehörige von Österreichern, Niederlassungsfreiheit, unmittelbar aus Gemeinschaftsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht, nicht von der Erteilung eines Sichtvermerks abhängiges)