§ 79 Abs 3 Wr BauO (offene Bauweise; Abstand von Nachbargrenze, Bauklasse I und II, 6 m; Heranrücken an die Nachbargrenze auf die Hälfte des Abstandes, Fläche über die gedachte Abstandslinie hinaus je Front nicht mehr als 45 m², insgesamt nicht mehr als 90 m²; Zubau, schon teilweise in Abstandsfläche liegender Bestand in die Berechnung der zulässigen Fläche einzubeziehen, auch wenn nicht an die Liegenschaft des betroffenen Nachbarn angrenzend)