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VwGH 20. 12. 2002, 2002/05/1014 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 2005/23ZfV 2005, 43 Heft 1 v. 1.3.2005

§ 79 Abs 3 Wr BauO (offene Bauweise; Abstand von Nachbargrenze, Bauklasse I und II, 6 m; Heranrücken an die Nachbargrenze auf die Hälfte des Abstandes, Fläche über die gedachte Abstandslinie hinaus je Front nicht mehr als 45 m², insgesamt nicht mehr als 90 m²; Zubau, schon teilweise in Abstandsfläche liegender Bestand in die Berechnung der zulässigen Fläche einzubeziehen, auch wenn nicht an die Liegenschaft des betroffenen Nachbarn angrenzend)

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