§ 129 Abs 10 Wr BauO (Baugebrechen, Verpflichtung des Eigentümers zur Behebung; Auftrag zur Behebung; Setzgrube)
VwGH 16.09.2003, 2002/05/1012
Dass die vorhandene Setzgrube den Bauvorschriften entspräche, wird in der Beschwerde ebenfalls nicht behauptet. Vielmehr wird nur darauf hingewiesen, dass im Sommer 2000 diese „Setzgrube funktionstüchtig gemacht“ worden sei. Die Annahme der bel Beh, dass es sich hierbei um eine Abweichung von den Bauvorschriften gem § 129 Abs 10 Wr BauO handle, für welche eine - nachträgliche - Bewilligung einzuholen gewesen wäre, zieht auch der Bf nicht in Zweifel.