§ 8 Abs 3 Vlbg GVG idF LGBl 29/2000 (Genehmigungspflicht von Rechtserwerben an unbebauten Grundstücken, wenn (lit a) der Erwerber glaubhaft macht, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist einer dem Flächenwidmungsplan entsprechenden Nutzung zugeführt oder zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben verwendet wird, wobei auch ein Bedarf des Erwerbers zu berücksichtigen ist, und (lit b) im Falle des Erwerbes zu Ferienzwecken auf dem Baugrundstück gemäß § 16 Abs 1 des Raumplanungsgesetzes Ferienwohnungen errichtet werden dürfen; Aufhebung dieser Bestimmung als gleichheitswidrig wegen Schlechterstellung innerstaatlicher Sachverhalte in Folge Anwendungsvorranges des EU-Rechts vor nationalem Recht in Fällen mit Gemeinschaftsbezug)