§ 7 Abs 2 TGVG 1983 (Möglichkeit der Vorschreibung einer Kaution zur Sicherstellung einer Auflage; Verfall der Kaution bei schuldhafter Nichterfüllung der Auflage; Feststellung des Eintrittes des Verfalls durch die Grundverkehrsbehörde, die die Auflage in letzter Instanz verfügt hat)