§ 45 Abs 2 AVG (Beweise; Allgemeine Grundsätze; Beurteilung nach freier Überzeugung unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens; Beurteilung möglicher künftiger Schäden an Hand von Schlüssen aus Bobachtung vergangener Ereignisse beziehungsweise simulierter Verläufe; allgemeine Beurteilungsrichtlinien; Bedeutung je nach Gesetz und Verordnung, zwingende unmittelbare Anwendung, keine)