§ 56 AVG (Feststellungsbescheid, Voraussetzungen; Feststellung der Unwirksamkeit einer Verzichtserklärung, Zulässigkeit eines Feststellungsbescheid)
- (Verzicht im öffentlichen Recht, nicht grundsätzlich unzulässig, kein zulässiger Verzicht auf „ganze Rechtsverhältnisse“, denen auch Pflichten eingeschlossen sind; „Verzicht“ auf Genehmigung eines beantragten Höchstpreises unzulässig)