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VfGH 2. 10. 2003, G 259/02 (GELD-, KREDIT-, BÖRSE-, BANKWESEN)

JudikaturGELD-, KREDIT-, BÖRSE-, BANKWESENZfV 2004/1852ZfV 2004, 881 Heft 6 v. 3.1.2005

§ 18 Z 5 BörseG 1989 (Vorsorge der Börsemitglieder gegen Insidergeschäfte in ihrem Unternehmen)

§ 48 Abs 1 Z 7a BörseG 1989 (Übertretung)

§ 82 Abs 5 Z 3 BörseG 1989 idF BGBl 1993/529 (Pflichten des Emittenten zur Hintanhaltung von Insidergeschäften; Erfordernis „geeigneter organisatorischer Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen“; kein Verstoß gegen Art 18 B-VG, unbestimmte Rechtsbegriffe, Kenntnisse des sachkundigen Personenkreises von den Besonderheiten des Sachgebietes auch unabhängig von der Existenz eines Compliance Code)

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