§ 18 Z 5 BörseG 1989 (Vorsorge der Börsemitglieder gegen Insidergeschäfte in ihrem Unternehmen)
§ 48 Abs 1 Z 7a BörseG 1989 (Übertretung)
§ 82 Abs 5 Z 3 BörseG 1989 idF BGBl 1993/529 (Pflichten des Emittenten zur Hintanhaltung von Insidergeschäften; Erfordernis „geeigneter organisatorischer Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen“; kein Verstoß gegen Art 18 B-VG, unbestimmte Rechtsbegriffe, Kenntnisse des sachkundigen Personenkreises von den Besonderheiten des Sachgebietes auch unabhängig von der Existenz eines Compliance Code)