§ 12 Abs 1 WaffG 1996 (Waffenverbot, Prognoseentscheidung, Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit in ärztlichem Gutachten, unbedenkliche)
VwGH 17.09.2003, 2001/20/0004
Die bel Beh hat den angef B auf das Gutachten der Universitätsklinik für Psychiatrie vom 14. 6. 2000 gestützt. Dieses Gutachten erfüllt die für SV-Gutachten maßgebenden Schlüssigkeitskriterien (vgl dazu die bei Walter / Thienel, VerwaltungsverfahrensG I, 2. Auflage, unter E 151 ff zu § 52 AVG zitierte hg Jud) und legt nachvollziehbar dar, dass es beim Bf zum Auftreten von gefährlichem Verhalten kommen kann, wenn für ihn sein Leben und seine Gesundheit „vermeintlich von außen bedroht zu sein scheinen“. Der Bf hat, wie in diesem Gutachten festgestellt wird, „sehr stark das Gefühl, tatsächlich in seiner Gesundheit und Lebensqualität durch den Nachbarn beeinträchtigt zu sein“. Unter diesen Umständen kann der bel Beh nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 WaffG für ein Waffenverbot als gegeben ansah.