§ 12 Abs 1 WaffG 1996 (Waffenverbot, Gefährdungsprognose, paranoide Tendenzen; Privatgutachten, nicht vollständige, keine Entkräftung des Gutachtens des Amtsarztes)
VwGH 17.09.2003, 2001/20/0019
Bei den in der Rsp des VwGH entschiedenen Fällen, in denen die Verhängung eines Waffenverbotes aufgrund von paranoiden Tendenzen für gerechtfertigt erachtet wurde, bestand überwiegend ein Zusammenhang mit einem in der Vergangenheit gesetzten, waffenrechtlich spezifischen (Fehl)Verhalten (zB die hg E vom 11.12.1997, 97/20/0086, und vom 19.06.1997, 95/20/0426, vgl auch das hg Erk vom 15.05.1997, 97/20/0060, mwN). Auch ohne einen solchen „waffenrechtlichen Bezug“ des bisherigen Verhaltens kommt eine positive Gefährdungsprognose iSd § 12 Abs 1 WaffG in Fällen von psychischen Erkrankungen dann in Betracht, wenn deren konkrete Auswirkungen und Symptome in der im jeweiligen Einzelfall vorliegenden Ausprägung für sich genommen eine Gefährdung im erwähnten Sinn befürchten lassen. Derartige Feststellungen können grundsätzlich nur auf der Basis eines schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens getroffen werden (vgl die hg Erk vom 17.10.2002, 2000/20/0242, und 2001/20/0601).