§§ 67a Abs 1 Z 2, 67c AVG (Unabhängige Verwaltungssenate, Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt)
§ 67g AVG (Erlassung des Bescheides, Verkündung, rechtliche Existenz des B unabhängig von geforderten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung an alle Parteien)