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VwGH 11. 7. 2003, 2000/06/0173 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 2004/1783ZfV 2004, 859 Heft 6 v. 3.1.2005

§ 63 Abs 4 AVG (Berufung, Verzicht; Zurückziehung der Berufung; keine Formvorschriften; Erklärung, mit Tekturplänen einverstanden zu sein; Auslegung als Zurückziehung des Rechtsmittels)

VwGH 11.07.2003, 2000/06/0173

Den Beh kann nicht mit Erfolg entgegen getreten werden kann, wenn sie die Erklärung des FH, er sei mit den Tekturplänen einverstanden, als Zurückziehung seiner Berufung qualifizierten. Aus der angeführten Erklärung ist nämlich ohne jeden Zweifel ersichtlich, dass FH nach seiner neuerlichen Nachschau nunmehr mit dem in der Tektur dargestellten Abstand einverstanden sei und daher keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben mehr geltend mache, darin kann auch nichts Ungewöhnliches erblickt werden. Für einen Berufungsverzicht gem § 63 Abs 4 AVG - darum handelt es sich auch bei der Zurückziehung einer Berufung - bestehen besondere Formerfordernisse nicht; der VwGH hat bereits in seinem Erk 25.05.1955, 2321/53, VwSlg 3753 A/1955, ausgesprochen, dass dann, wenn von einem Anrainer die Zustimmung zu einer Bauführung in einem Zeitpunkt gegeben wird, in dem der Zustimmende ein Rechtsmittel bereits eingebracht hat, die Partei ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das bei vernünftiger Auslegung keinen Zweifel darüber zulässt, dass eine Entscheidung der BerufungsBeh nicht mehr begehrt wird, sohin die Berufung als zurückgezogen gilt. Dies kommt auch im vorliegenden Fall zum Tragen, zumal der Rechtsvorgänger der Bf in seiner Berufung nur die Verletzung des Mindestabstandes geltend gemacht hatte. Auch der Einwand der Bf gegen die Erklärung des Ing. PH, der ebenfalls nur eine Tektur erwähnt, ist aus demselben Grund nicht überzeugend. Auch wenn bei der Aufnahme seiner Aussage § 50 AVG missachtet wurde, ist es nicht rechtswidrig, wenn seine Erklärung im Hinblick auf die Unbeschränktheit der Beweismittel gem § 46 AVG von der bel Beh verwertet worden ist. Im Übrigen zeigen die Bf keinen Umstand auf, aufgrund dessen die BerufungsBeh oder die bel Beh an der Richtigkeit seiner Aussage zweifeln hätten müssen. Abweisung.

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