§ 8 Abs 1 ZustG (Änderung der Abgabestelle bei laufendem Verfahren, von dem Partei Kenntnis hat, unverzügliche Mitteilung an Behörde; Mitteilungspflicht auch bei bloßer Aufgabe der bisherigen Abgabestelle und folgender Obdachlosigkeit)
§ 8 Abs 1 ZustG (Änderung der Abgabestelle bei laufendem Verfahren, von dem Partei Kenntnis hat, unverzügliche Mitteilung an Behörde; Mitteilungspflicht auch bei bloßer Aufgabe der bisherigen Abgabestelle und folgender Obdachlosigkeit)