§ 5 Abs 2 VStG (Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift; nur dann entschuldbar, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte; Tat liegt sehr knapp nach der Kundmachung der Vorschrift; zeitlicher Ablauf entscheidend)
VwGH 13.08.2003, 2002/11/0142