Art 132 zweiter Satz B-VG (Säumnisbeschwerde, Unzulässigkeit in Verwaltungsstrafsachen; weiter Begriff der Verwaltungsstrafsachen, auch Sicherheitenverfall umfasst)
VwGH 25.06.2003 , 2003/03/0090 (Säumnisbeschwerde)
Nach VwGH 25.02.1985, Slg 11.682/A ist Art 132 zweiter Satz B-VG nicht nur auf das eigentliche VerwaltungsstrafVerf ieS anzuwenden, sondern es ist der hier verwendete Begriff „Verwaltungsstrafsache“ als umfassend zu interpretieren. Damit ist aber auch der Ausspruch über den Verfall einer Sicherheitsleistung gem § 37a Abs 5 iVm § 37 Abs 5 VStG, die wegen einer Verwaltungsübertretung eingehoben wurde, weil sich die Strafverfolgung des Beschuldigten bzw der Vollzug der Strafe als unmöglich erwiesen hat, diesem weiten Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ zuzuordnen. Zurückweisung.