§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Stattgabe; Mängelbehebungsverfahren, Fristversäumnis; Rechtsanwaltskanzlei; Umbau; Fehler einer verlässlichen Kanzleikraft bei Kuvertbeschriftung)
VwGH 23.09.2003, 2003/02/0201
Stattgabe einer WE-Antrages nach Fristversäumnis im MängelbehebungsVerf. Im WE-Antrages wurde folgendes vorgebracht: Im Zeitraum 1. 8. 2003 bis 16. 8. 2003 sei in der Kanzlei des Rechtsvertreters umgebaut worden und nur ein „Kanzleinotbetrieb“ mit einem RA und einem die Räumlichkeiten wechselnden „Computerarbeitsplatz“ aufrecht erhalten worden. Die „äußerst zuverlässige“ Kanzleikraft“ A, der ein solcher Fehler noch nie unterlaufen sei, habe aufgrund dieser Umstände das Kuvert, das die dem Verbesserungsauftrag entsprechenden Schriftstücke enthalten habe, zwar mit „An den VwGH“, aber der Adresse des Bf beschriftet und am 8. 8. 2003, sohin innerhalb offener Frist, zur Post gegeben. Diese Fehlbeschriftung sei weder der zuverlässigen Kanzleikraft noch dem RA aufgefallen. Die Briefsendung sei von der Post nach längeren (näher beschriebenen) postinternen Vorgängen zur Klärung des Empfängers schließlich an den Rechtsvertreter zurückgesendet worden, wo sie am 10. 9. 2003 eingelangt sei. Am 11. 9. 2003 wurde der WE-Antrag gestellt.