§ 1 Z 4 Oö VergabeG (Verhandlungsverfahren, Begriff; Verhandlung über Auftragsinhalt mit einem oder mehreren ausgewählten Unternehmen; Aufforderung zur Teilnahme durch Auftraggeber; Möglichkeit der vorangehenden Auswahl unter als geeignet befundenen Bewerbern, keine)
§ 11 Abs 5 Oö VergabeG (Eignungsprüfung)