§ 58 Abs 1 Oö VergabeG (Nachprüfungsverfahren; Antrag eines Unternehmers mit behauptetem Interesse am Vertragsabschluss und drohendem oder entstandenem Schaden)
§ 61 Abs 4 Oö VergabeG (Nichtigerklärung, keine nach Zuschlagserteilung; Vorliegen der Rechtsverletzung; Feststellungsverfahren)