§ 15 Abs 1 Bgld PflichtschulG 1995 (Führung von Hauptschulen oder einzelner Klassen als Sonderformen, musische, sportliche Ausbildung)
§ 15 Abs 3 Bgld PflichtschulG 1995 (Entscheidung der LReg über Organisationsform, Anhörungsrecht ua des Schulerhalters; kein „Recht“ des Schulerhalters auf Führung einer Hauptschule in einer Sonderform)