Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG (Unabhängige Verwaltungssenate, Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt)
§§ 67a Abs 1 Z 2, 67c AVG (ebenso; Beschwerdezurückziehung, Erfordernis einer eindeutigen Erklärung; kein bescheidmäßiger Abspruch über Zurückziehung)