Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG (Unabhängige Verwaltungssenate, Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt)
§§ 67a Abs 1 Z 2, AVG (ebenso)
§ 67 c Abs 3 AVG (Rechtswidrigerklärung des angefochtenen Verwaltungsaktes oder Beschwerdeabweisung; keine Feststellung der im einzelnen verletzten Rechte; Einheit von Verhaftung und iZ damit gesetzten Maßnahmen; rechtswidrige Verhaftung macht alle nachfolgenden Akte zu deren Durchsetzung rechtswidrig)