Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG (Unabhängige Verwaltungssenate, Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; keine, Ausführung von richterlichem Befehl, Überschreiten; Feststellungen, ob Organhandeln von Gerichtsauftrag umfasst)
§§ 67a Abs 1 Z 2, 67c AVG (ebenso)