§ 7 Abs 1 lit c LMG (Verbot des In-Verkehr-Bringens von falsch bezeichneten Lebensmitteln
§ 67 LMG (Veröffentlichung von Strafurteilen)
- (keine Veröffentlichung von Beanstandungen durch Lebensmitteluntersuchungseinrichtungen vorgesehen)
§ 7 Abs 1 lit c LMG (Verbot des In-Verkehr-Bringens von falsch bezeichneten Lebensmitteln
§ 67 LMG (Veröffentlichung von Strafurteilen)
- (keine Veröffentlichung von Beanstandungen durch Lebensmitteluntersuchungseinrichtungen vorgesehen)