§ 7 Abs 3 Z 1 FSG idF BGBl I 2001/112 (Verkehrszuverlässigkeit; bestimmte Tatsache; es kommt auf die Begehung der genannten Übertretungen, nicht auf die
rechtskräftige Bestrafung an; Beurteilung als Vorfrage durch Kraftfahrbehörde; Straße mit öffentlichem Verkehr)