§ 8 Abs 1 FSG idF BGBl I 2002/32 (gesundheitliche Eignung; Vorlage eines ärztlichen Gutachtens durch den Antragsteller)
§ 63 Abs 2 AVG (Verfahrensanordnung; in der Einräumung von Parteiengehör kann keine Aufforderung im Sinne einer Verfahrensanordnung erblickt werden)