§ 7 Abs 4 Z 4 FSG idF BGBl I 2001/112 (Verkehrszuverlässigkeit; bestimmte Tatsache; Aufzählung hat nur demonstrativen Charakter; räuberischer Diebstahl; auch andere besonders gelagerte - idR als Verbrechen qualifizierte - Diebstähle werden dem räuberischen Diebstahl an Unrechtsgehalt und Bedeutung gleichgehalten; ein Vergehen des schweren Diebstahles ist an Unrechtsgehalt und Bedeutung den in § 7 Abs 4 Z 4 genannten strafbaren Handlungen nicht gleichwertig)