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VwGH 13. 8. 2003, 2001/11/0183 (KRAFTFAHRWESEN)

JudikaturKRAFTFAHRWESENZfV 2004/1645ZfV 2004, 806 Heft 6 v. 3.1.2005

§ 24 Abs 1 FSG idF BGBl I 2001/25 (Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung; Aufgabe des medizinischen Amtssachverständigen im Verfahren)

VwGH 13.08.2003, 2001/11/0183

In einem Verf nach § 24 Abs 1 FSG ist es Aufgabe des medizinischen Amtssachverständigen, ein nachvollziehbares Gutachten darüber zu erstatten, ob der Inhaber einer Lenkberechtigung weiterhin (ggf: für welchen Zeitraum) die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt (§ 3 Abs 1 Z 1 FSG-GV) und ob er, die nötige Körpergröße besitzt, ausreichend frei von Behinderungen ist und aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit verfügt (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4 FSG-GV). Die §§ 13 und 14 FSG-GV regeln abschließend, inwieweit eine Eignung zum Lenken von Kfz bei Vorliegen psychischer Krankheiten und Behinderungen (§ 13 ) bzw bei Konsum von Alkohol, Sucht- und Arzneimitteln (§ 14 ) gegeben ist. Liegen die in diesen erwähnten Bestimmungen umschriebenen Beeinträchtigungen (und auch andere in der FSG-GV genannte Beeinträchtigungen) nicht vor, ist es dem Amtssachverständigen verwehrt, aufgrund seiner „Einschätzung der Persönlichkeitsreife“ des Inhabers einer Lenkberechtigung dennoch die Befristung der Lenkberechtigung zu empfehlen. Der Beh ist es ihrerseits verwehrt, solche Empfehlungen zum Anlass für eine Befristung einer Lenkberechtigung zu nehmen. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

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