§ 24 Abs 1 4. DVEheG (Anerkennung eines ausländischen Ehescheidungsurteils durch den BMJ; sinngemäße Anwendung des § 328 dZPO )
§ 328 Abs 1 Z 4 dZPO (Ausschlussgründe für die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts; Verstoß gegen die guten Sitten oder den Sinn eines österreichischen Gesetzes, ordre public; Verletzung des rechtlichen Gehörs)