§ 22 Art 1 Z 3 GGSt (Zulässigkeit der Beförderung eines gefährlichen Gutes; nur bei Zulässigkeit der Verpackung insbesondere hinsichtlich der Kennzeichnung)
§ 22 Abs 1 Z 7 lit a GGSt (ebenso; nur nach Übergabe der Begleitpapiere an den Lenker)
§ 42 Abs 1 Z 1 GGSt (Übertretung; Beförderung als Beförderer entgegen § 22 Abs 1 ; Tatort, Sitz des Unternehmens, wo gehandelt hätte werden sollen)