§ 6 Abs 2 AsylG 1997 (Abweisung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet, keine Rückführbarkeit der Bedrohung auf Konventionsgründe, Verfolgung durch Kultmitglieder wegen Weigerung der Durchführung bestimmter Nachfolgerituale nach Tod des Führers, mögliche Verfolgung aus religiösen Gründen, keine Offensichtlichkeit des Fehlens von Konventionsgründen; ausreichender staatlicher Schutz und inländische Schutzalternative nur im Verfahren nach § 7 von Bedeutung; Ogboni, Nigeria)