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VwGH 17. 9. 2003, 2000/20/0147 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2004/1600ZfV 2004, 790 Heft 6 v. 3.1.2005

§ 7 AsylG 1997 (Asyl aufgrund Asylantrages; kurzfristige Verhaftungen, Schläge mit Holzstange, Intensität und zeitliche Dichte von Verfolgungshandlungen; Sri Lanka, Volksgruppe der Tamilen, Oppositionsgruppe LTTE)

VwGH 17.09.2003, 2000/20/0147

Der VwGH vermag die Einschätzung der bel Beh bei entsprechender Berücksichtigung der individuellen Situation der Bf vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Sri Lanka, die vom andauernden Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der größten bewaffneten Oppositionsgruppe „Liberation Tigers of Tamil Ealam“ (LTTE) geprägt sind, und der dazu im angef B getroffenen Feststellungen nicht zu teilen. Danach habe sich die allg Lage in Colombo nach einem Anschlag im Oktober 1997 verschärft und es komme zunehmend zu („idR 2 bis 3-tägigen“) Festnahmen und Razzien, wobei insb Personen ohne Personaldokumente betroffen seien. Da die LTTE aber zunehmend auch Kinder und Frauen für Terroranschläge (diese insb in Form von Bombenanschlägen) rekrutiere, unterlägen auch diese den Kontrollen. Personen, die verdächtigt würden, Verbindungen zur LTTE zu haben, seien besonders gefährdet, Opfer von „Verfolgungshandlungen“ zu werden. Letzteres trifft aber gerade auf die Bf zu, die bereits dreimal unter dem Verdacht der Beteiligung an einem Bombenanschlag und der LTTE- Zugehörigkeit festgenommen wurde und bis zu ihrer Ausreise „ständig unter Polizeiüberwachung“ stand. Das lässt darauf schließen, dass die Bf - so wie andere Verwandte von ihr - bereits besonders ins Blickfeld der SicherheitsBeh ihres Heimatlandes geraten war und ein gesteigertes Interesse an ihrer Person bestand.

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