§ 7 AsylG (Asyl aufgrund Asylantrages, mangelnde staatliche Schutzgewährung vor Privatverfolgung, Nigeria, Aseidi-Sekte)
VwGH 17.09.2003, 2000/20/0137
Die Annahme staatlicher Schutzgewährung vor „allfälligen Übergriffen der Aseidi-Sekte“ im angef B ist nicht ausreichend begründet. Entgegen der Meinung der bel Beh ergibt sich aus den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen insofern ein Anhaltspunkt für die mangelnde Schutzwilligkeit der (lokalen) nigerianischen Beh, als sich der Bf an den „Bezirksführer von Benin City“ - dieser gehört zwar nach den beh Feststellungen keinen „staatlichen Organen“ an, doch hat der Bf dessen Funktion auch dahin umschrieben, dass er „der oberste Chef des Bezirks“ sei und die staatlichen Beh aufgrund seiner „Macht“ seine Forderungen erfüllen müssten - gewandt habe und dieser unter Billigung der von den „Aseidis“ beabsichtigten Rache am Bf erklärt habe, nichts für ihn tun zu können. Anhand der vorliegenden B-Begründung ist somit nicht nachvollziehbar, warum die bel Beh von der Schutzfähigkeit und -willigkeit des nigerianischen Staates ausgegangen ist, zumal sich auch keine ausdrücklichen Feststellungen über eine lokale Begrenztheit der Verfolgungsgefahr durch Mitglieder der Aseidi-Sekte finden. Dazu kommt letztlich noch, dass jene staatlichen Beh, die dem Bf Schutz vor der ihm angeblich drohenden Privatverfolgung gewähren könnten, uU selbst asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen gegen den Bf beabsichtigen, was - worauf die Beschwerde zu Recht hinweist - für den Bf eine Schutzsuche bei diesen nigerianischen Beh unzumutbar machen würde. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.