§ 1 Abs 1 Oö FischereiG 1983 (Fischereirecht; ausschließliche Berechtigung zum Fischfang)
§ 1 Abs 3 Oö FischereiG 1983idF LGBl 1990/16 (Fischereirecht, dingliches Recht, Eigentum am Fischereirecht unterliegt dem Privatrecht, dazu zählt auch die räumliche Ausdehnung; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte, Streitfall hindert behördliche Entscheidung über Eintragung im Fischereibuch)