§ 103 Abs 1 Nö BauO 1976 (B nach §§ 92, 93 , Erlöschen, wenn nicht binnen zwei Jahren mit Ausführung begonnen oder wenn nicht binnen 5 Jahren nach Beginn der Ausführung vollendet; Erstattung der Fertigstellungsanzeige nicht maßgeblich; geringfügige Änderung unmaßgeblich Aufnahme entsprechender Beweise betreffend den tatsächlichen Fertigstellungszeitpunkt)