§ 6 Abs 1 Nö BauO (Baubewilligungsverfahren, Parteistellung; Eigentümer angrenzender Grundstücke oder nicht mehr als 14 m entfernter Grundstücke)
§ 6 Abs 1 Nö BauO (Baubewilligungsverfahren, Parteistellung; Eigentümer angrenzender Grundstücke oder nicht mehr als 14 m entfernter Grundstücke)