§ 52 Abs 4 Nö BauO (Wärmeschutzverkleidungen, Anbringung unabhängig von Bestimmungen über Bauwich zulässig; keine Anwendung bei Verrücken eines Gebäudes im Bauplatz; neue Bewilligung bei Lageänderung des Gebäudes erforderlich)
§ 52 Abs 4 Nö BauO (Wärmeschutzverkleidungen, Anbringung unabhängig von Bestimmungen über Bauwich zulässig; keine Anwendung bei Verrücken eines Gebäudes im Bauplatz; neue Bewilligung bei Lageänderung des Gebäudes erforderlich)